Satzung

 

des Vereins

 

Sportbund Ulm e.V.

 

 

 

 

Stand 26.05.2023

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)     1Der Verein führt den Namen Sportbund Ulm e.V.

 

(2)     1Der Verein hat seinen Sitz in Ulm und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.

 

(3)     1Die Farben des Vereines sind gelb-weiß.

 

(4)     1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Verbandsmitgliedschaften

 

(1)     1Der Verein ist Mitglied des württembergischen Landessportbundes.

 

(2)     1Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

(3)     1Der Verein kann sich weiteren sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.

 

§ 3 Zweck des Vereins, Grundsätze

 

(1)     1Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports. 2Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

 

 

(2)     1Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

(3)     1Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. 2Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

 

 

 

(4)     1Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

 

 

 

(5)     1Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

 

 

 

(6)     1Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

 

 

 

(7)     1Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes unter anderem auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

(1)     1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)     1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3)     1Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 2Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.
3Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1)     1Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2)     1Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. 2Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. 3Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige vollhrig wird.

 

(3)     1Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. 2Die Aufnahme kann ohne Begndung abgelehnt werden.

 

(4)     1Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. 2Gleichzeitig wird die in der Beitragsordnung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

 

(5)     1Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
- aktive Mitglieder,
- passive Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.

 

(6)     1Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)     1Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. 2Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. 3Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

 

 

(2)     1Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

 

 

(3)     1Jugendliche Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. 2Jugendliche unter 16 Jahren haben in der Mitgliederversammlung kein Stimm- und Wahlrecht.

 

 

 

(4)     1Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. 2Dazu gehört insbesondere:

 

a)       die Mitteilung von Anschriftenänderungen,

 

b)       Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,

 

c)        Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung etc.)

 

 

 

3Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Satz 2 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. 4Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

(1)     1Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

(2)     1Zu zahlen sind:

 

a)     bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr, soweit die geltende Beitragsordnung eine solche vorsieht,

 

b)     ein Jahresbeitrag,

 

 

 

(3)     1Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Beitragsordnung des Vereins.

 

(4)     1Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. 2Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitglied eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

 

(5)     1Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. 2Der Vorstand ist daber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

(6)     1Nach Eintritt der Vollhrigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.

 

(7)     1Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Vollhrigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     1Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. 2Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

 

 

 

(2)     1Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein erfolgen. 2Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

 

 

(3)     1Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. 2Die Streichung darf erst beschlossen werden nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. 3Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

 

 

(4)     1Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands anwesend sein müssen.

 

 

 

(5)     1Ausschließungsgründe sind insbesondere

 

-       grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins;

 

-       schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

 

 

 

(6)     1Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. 2Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. 3Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

 

(7)     1Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

(8)     1Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, bestehen keine Ansprüche des Mitglieds auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

 

 

(9)     1Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft außerhalb der Regelungen der Satzung ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Organe

 

1Die Organe des Vereins sind:

 

-    die Mitgliederversammlung,

 

-    der Vorstand.

 

§ 10 Haftungsregelungen

 

(1)     1Ehrenamtlich Tätige und Mitglieder der Organe haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendun-
gen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

(2)     1Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

(1)     1Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden.

 

(2)     1Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, in Textform gemäß § 126 b BGB oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung „Südwest-Presse“ unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

 

(3)     1Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. 2Sie ssen stestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begndung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht werden. 3Ster eingehende Eintge können nur beraten und  beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

 

(4)     1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. 2Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 4Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(5)     1Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

(6)     1Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über deren Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. 2Dieses Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, zu unterschreiben.

 

(7)     1Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Berichtes des Kassenprüfers;

 

- die Entlastung des Vorstands;

 

- die Wahl des Vorstands, ausgenommen des Jugendleiters sofern nicht § 12 Abs. 2 Satz 3 Anwendung findet,

 

- die Bestätigung der Wahl des Jugendleiters durch die
Jugendvollversammlung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2;

 

-die Wahl des Kassenprüfers;

 

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren;

 

- die Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung;

 

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;

 

- die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung.

 

(8)     1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. ²Diese kann vom Vorstand oder von mindestens 20% der Mitglieder beantragt werden. ³Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung treffen und einen Termin bekanntgeben. 4Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, in Textform gemäß § 126 b BGB oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung „Südwest-Presse“ unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

 

§ 12 Vorstand

 

(1)          1Der Vorstand besteht aus

 

-       der/dem Vorsitzenden,

 

-       der/dem stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen,

 

-       der/dem stellvertretenden Vorsitzenden Technik,

 

-       der/dem Jugendleiter/in.

 

Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen und zur besseren Lesbarkeit werden die Mitglieder des Vorstands im weiteren Text der Satzung nur in der männlichen Form bezeichnet.

 

(2)          1Der Vorstand wird, ausgenommen des Jugendleiters, von der Mitgliederversammlung gewählt.

2Der Jugendleiter wird von der Jugendvollversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. 3Sollte die Jugendvollversammlung nicht beschlussfähig sein, wird der Jugendleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

(3)          1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. ²Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

³Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen beauftragen.

 

(4)          1Der Vorstand tritt nach Festlegung des Vorsitzenden in regelmäßigem Turnus zusammen.

 

(5)          1Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Eine Beschlussfähigkeit ist auch gegeben, wenn einzelne Vorstandsämter nicht besetzt sind.

 

(6)          1Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll geführt.

 

§ 13 Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
Vertretungsberechtigung

 

(1)     1Die Mitglieder des Vorstands bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 2Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2)     1Der Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt. 2 Im Übrigen wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

 

(3)     1Im lnnenverhältnis ist die Vertretungsberechtigung der weiteren Mitglieder des Vorstands auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

 

(4)     1Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. 2Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. 3Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 4Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

-   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

 

-   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

-   Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,

 

-    Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.

 

 

 

(5)     1Der Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. ²Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbständigen und freiberuflich Tätigen , sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. ³Ebenfalls umfasst sind die Verträge mit ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins. 4Auch das Eingehen von Vertragsverhältnissen mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern des Vereins ist Zuständigkeit des Vorstands.

 

(6)     1Alle Personalentscheidungen des Vorstands stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins getragen werden können.

 

 

 

(7)     1Der Vorstand ist auch berechtigt, Mitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiter von ihrer Tätigkeit unter schriftlicher Angabe von Gründen vorübergehend oder dauerhaft zu entbinden.

 

§ 14 Kassenprüfer

 

(1)     1Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder bis zu zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

 

 

 

(2)     1Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 2Die Kassenprüfer bleiben jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

 

§ 15 Vereinsjugend

 

(1)     1Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. 2Sie arbeitet gemäß einer Vereinsjugendordnung.

 

(2)     1Die Jugendordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

 

§ 16 Satzungsänderungen

 

1Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Satzungsänderung angekündigt war. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

(1)          Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt war. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(2)          Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3)          Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 18 Ordnungen

 

1Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. 2Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass, Änderung oder Aufhebung solcher Ordnungen zuständig. 3Ausgenommen hiervon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugendversammlung zu beschließen und vom Vorstand zu genehmigen ist.

 

§ 19 Datenschutz

 

(1)     1Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt  der Verein seine Adresse, sein Alter und seine  Bankverbindung auf. 2Diese Informationen werden in dem vereinseigenen  EDV-System gespeichert. 3Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. 4Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

(2)     1Als Mitglied der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Dachverbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an diese Verbände zu melden. 2Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

 

§ 20 Gültigkeit

 

1Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

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Die Mitgliederversammlung vom 26.05.2023 hat die Neufassung der Satzung mit vorstehendem Wortlaut beschlossen.